|
|
 |
 |
|
|
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der REACH-Verordnung (EG 1907/2006) bei der Saarstahl AG
Vorbemerkung
Diese Kundeninformation wurde vom Verantwortlichen zur Umsetzung der REACH-Verordnung der Saarstahl AG erstellt. Sie will die Anwender der von der Saarstahl AG hergestellten und in Verkehr gebrachten Produkte über Grundzüge der REACH-Verordnung informieren.
REACH
Zum 01. Juni 2007 trat die neue europäische Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals) in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft. Mit dieser Verordnung wird angestrebt, alle sich auf dem europäischen Markt befindlichen Stoffe einer Registrierung und Kontrolle bei und durch eine zentrale Chemikalienagentur mit Sitz in Helsinki zu unterziehen.
Dabei umfasst REACH grundsätzlich alle Stoffe, die in der EU hergestellt, in die EU importiert oder dort angewendet werden, egal ob sie gefährliche Eigenschaften aufweisen oder nicht. Ausgenommen sind nur einige wenige Stoffe mit anderen spezialgesetzlichen Regelungen.
Metalle und Metalllegierungen und damit auch Stähle sowie Schlacken und andere Nebenprodukte der Eisen- und Stahlerzeugung fallen somit unter die Regelungen der REACH-Verordnung.
Die REACH-Verordnung richtet sich nicht nur an Hersteller und Importeure von Stoffen. Auch Verwender müssen als „nachgeschaltete Anwender“ im Sinne der Verordnung sicherstellen, dass ihre Anwendung bei der Stoffregistrierung berücksichtigt wird.
GRUNDELEMENTE
Das REACH-System besteht aus drei Grundelementen:
1. Registrierung (Registration): Alle Stoffe, die in einer Jahresmenge von mehr als einer Tonne hergestellt oder in die EU importiert werden, unterliegen der Registrierungspflicht. Diese Pflicht besteht für alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die einen solchen Stoff in einer Größenordnung von mehr als einer Tonne pro Jahr herstellen oder importieren. Für die Registrierung muss bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe ein Registrierungsdossier angelegt werden. Das im Registrierungsdossier hinterlegte technische Dossier macht Angaben über die Eigenschaften des betreffenden Stoffes sowie über den sicheren Umgang mit ihm. Eine Registrierungsnummer wird vergeben.
Oberhalb einer Jahrestonnage von 10 t muss ein Stoffsicherheitsbericht vorliegen, der konkrete Risikomanagementmaßnahmen für die verschiedenen Anwendungen, in denen der Stoff eingesetzt wird, beschreibt. Stoffe, die nicht registriert sind, dürfen unter obigen Voraussetzungen weder hergestellt noch vermarktet werden. Für Stoffe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der REACH-Verordnung schon hergestellt und vermarktet werden, gelten bestimmte Übergangsfristen der Registrierung, sofern eine Vorregistrierung bis zum 01.12.2008 erfolgt ist.
2. Bewertung (Evaluation): Durch die Bewertung soll die Überprüfung der Registrierungsdossiers sichergestellt werden. Bei der Dossierevaluierung wird eine stichprobenhafte inhaltliche Überprüfung der eingereichten Dossiers durchgeführt. Bei der Stoffevaluierung werden im Falle eines Verdachts auf ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt einzelne Stoffe überprüft.
3. Zulassung (Authorization): Der Zulassungspflicht unterliegen nur Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften, d.h. Stoffe die als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungshemmend oder persistent bzw. bioakkumulierbar mit hochtoxischen Eigenschaften eingestuft sind. Die Notwendigkeit des Zulassungsverfahrens ist unabhängig von der Überschreitung einer definierten Mindestmenge. Anhang XIV der REACH-Verordnung fasst die Stoffe zusammen, die einem Zulassungsverfahren unterstellt werden. Die ersten zulassungspflichtigen Stoffen werden 2009 bekannt gegeben werden. Nach heutigem Kenntnisstand ist zu vermuten, dass die Produkte der Saarstahl AG davon nicht betroffen sein werden.
Nachgeschalteter Anwender
Die REACH-Verordnung definiert Anwender von Stoffen als „nachgeschaltete Anwender“. Alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die Stoffe oder Zubereitungen daraus im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, sind in diesem Sinne nachgeschaltete Anwender. Händler gelten dabei nicht als „nachgeschaltete Anwender“ (siehe aber nächsten Absatz). Wichtig ist auch die Abgrenzung zum Importeur. Importiert ein Anwender einen Stoff selber aus einem Land außerhalb der EU, so gelten für ihn bezüglich dieses Stoffes die Pflichten eines Importeurs im Sinne der REACH-Verordnung und nicht die eines nachgeschalteten Anwenders.
Das Einbeziehen der gesamten Absatzkette eines Stoffes hat zum Ziel, ein umfassendes Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus eines Stoffes zu etablieren. Nachgeschaltete Anwender müssen keine eigene Registrierung oder Vorregistrierung des Stoffes durchführen.
Er hat jedoch die Pflicht, die von seinem Lieferanten erhaltenen Informationen dahingehend zu überprüfen, ob die von ihm beabsichtigte Verwendung des betreffenden Stoffes mit der durch den Hersteller oder Importeur erreichten Registrierung abgedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, so muss im Falle eines gefährlichen Stoffes dafür ein Stoffsicherheitsbericht erstellt und vorgehalten werden.
Kommunikation entlang der Lieferkette
Damit definiert die REACH-Verordnung bestimmte Pflichten zum Informationsaustausch entlang der Lieferantenkette und zwar sowohl in der Richtung vom Lieferanten zum Abnehmer als auch vom Abnehmer zum Lieferanten. In der Kommunikation vom Lieferanten zum Abnehmer erstellt der Lieferant ein Sicherheitsdatenblatt, sofern es sich bei dem betreffenden Stoff um einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung handelt. Dieses muss zum Abnehmer kommuniziert werden. Bei Stoffen, die einer Registrierung unterliegen, sind darin die Registrierungsnummer, Verwendungs- und Expositionsszenarien sowie Hilfestellungen zum Risikomanagement gegeben. Erfüllt ein Stoff nicht die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich, werden trotzdem bestimmte Mindestinformationen kommuniziert.
In der Kommunikation eines Abnehmers zu einem unmittelbar vorgeschalteten Lieferanten (was auch ein Händler sein kann) muss der Abnehmer dem Lieferanten weitere Informationen zu Anwendung und Verarbeitung, die über die im Sicherheitsdatenblatt beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen hinausgehen bzw. diese in Frage stellen können, mitteilen. Ferner müssen neue Informationen über gefährliche Eigenschaften unabhängig von der betroffenen Verwendung übermittelt werden. Händler sind in der Lieferkette zur Informationsweitergabe in beide Richtungen verpflichtet.
Sicherheitsdatenblatt
Nach der REACH-Verordnung gilt die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes für alle Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung im Sinne der RL 67/548/EG erfüllen, unabhängig von der Mengenschwelle von einer Tonne im Jahr. Sicherheitsdatenblätter müssen auch für persistente, bioakkumulierende und toxische Stoffe sowie Stoffe auf der Kandidatenliste für die Notwendigkeit einer Zulassung erstellt werden. Bei gefährlichen Stoffe müssen Expositionsszenarien erstellt werden, die beschreiben, wie mit dem betreffenden Stoff umgegangen werden sollte. Diese werden als Anlage zum Sicherheitsdatenblatt geführt und an den nachgeschalteten Anwender kommuniziert. Weitere sachliche Änderungen zum Aufbau von Sicherheitsdatenblätter sind zu berücksichtigen.
Umsetzung der Verordnung
Die Saarstahl AG beabsichtigt, ihren Pflichten als Hersteller und Importeur von Stoffen, Zubereitungen und Artikeln resultierend aus REACH nachzukommen. Kurze allgemeine Angaben zur Verwendung unserer Stoffe und Zubereitungen werden in das Registrierungsdossier aufgenommen, soweit diese bekannt sind und von unserer Seite nicht von dieser Art der Verwendung abgeraten wird. Dazu werden allgemeine Verwendungs- und Expositionskategorien für die Stahlindustrie und ihre nachgeschalteten Anwender erstellt und dann auch an ihre Firma zur Überprüfung ihrer Verwendungen weitergeleitet. Von Meldungen ihrer eigenen besonderen Verwendung im Vorfeld bitten wir abzusehen.
Bei der Herstellung unserer Produkte werden auch Stoffe, Zubereitungen und Artikel anderer Hersteller verwendet. Die Saarstahl AG wird mit den Lieferanten in Kontakt treten um sicher zu stellen, dass sowohl unsere Verwendung als auch die weitere Verwendung bei unseren Kunden bei der Registrierung berücksichtigt wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können wir jedoch keine Gewährleistung zur uneingeschränkten Belieferung unserer Kunden mit der gegenwärtigen Produktpalette abgeben, bis uns entsprechende Lieferzusagen über notwendige Einsatzstoffe/-produkte unserer Lieferanten vorliegen.
Ebenso weisen wir darauf hin, dass die im Rahmen der Registrierung entstehenden Kosten zu einer Verteuerung unserer Produkte führen können. Sollte es im Einzelfall zu ungewöhnlich hohen Registrierungskosten kommen, behalten wir uns eine Berechnung vor.
Weitere Informationen
Diese Kundeninformation gibt lediglich einen ersten Überblick der REACH-Verordnung. Damit erhebt diese Information keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Gewährleistung übernommen werden.
Für eine tiefer gehende Information empfehlen wir Ihnen die folgenden Internetseiten:
http://reach.bdi.info: Informationsplattform des BDI
http://ecb.jrc.it/REACH/: Internetseite des European Chemicals Bureau
http://www.reach-info.de: Informationsplattform des Umweltbundesamtes
http://www.reach-helpdesk.de: Nationales Reach Helpdesk der Bundesagentur für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
http://www.reach-net.com: Wissensdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftsorganisationen
Für weitere Informationen, insbesondere zu der Implementierung der REACH-Verordnung bei der Saarstahl AG, stehen wir Ihnen unter der Emailadresse reach@saarstahl.com zur Verfügung.
Revision 0
VK, September 2007
|
|
|
|